Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss vom 3. August 2004 die sogenannten "geschlossenen Listen", die bei einigen Insolvenzgerichten als Grundlage für die Insolvenzverwalterauswahl dienten, für unzulässig erklärt hatte, entwickelte sich, da die Frage der Auswahlkriterien nur unzureichend gesetzlich geregelt ist, eine Diskussion, welche Kriterien der einzelne Bewerber erfüllen muss, um in die gerichtliche Vorauswahlliste, die die Grundlage für die Bestellung als Insolvenzverwalter in einem konkreten Verfahren darstellt, aufgenommen zu werden. Damit eng verbunden ist die Frage, unter welchen Bedingungen ein gelisteter Bewerber wieder von der Liste gestrichen werden kann. Diese in Deutschland geführte Diskussion wird mit der in Österreich üblichen Praxis der Insolvenzverwalterauswahl verglichen. Holger Büttner |
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