Die Beziehungen des Staates zu den Religionsgemeinschaften und die der Religionsgemeinschaften zum Staat sind zwar in ausreichendem Maße durch Verfassungs- und einfaches Recht geregelt, gleichwohl weder frei von Spannungen noch statisch. Vielmehr sind sie das Ergebnis Jahrhunderte dauernder Entwicklungen, die keinesfalls linear verliefen und bis in die Gegenwart hinein Auswirkungen zeigen. Stefan Braun |
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